Direkt zum Inhalt springen

Stundung

Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe infolge Rechtskraft eines Erschliessungsprojektes ein, kann die Steuerverwaltung auf begründetes Gesuch hin gemäss § 67 PBG Abgabepflichtigen eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren:

Auf gestundeten Merhwertabgaben werden Verzugszinsen berechnet.

Stundungsgesuche sind zu richten an:

Steuerverwaltung Thurgau
Mehrwertabgabe
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld

Die Stundung fällt bei Handänderung oder mit Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Grundstück dahin bzw. die Mehrwertabgabe wird nach Eintritt eines solchen Ereignisses sofort fällig.