Grundstückskauf
Allgemeines
Der Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im Privatvermögens löst in der Regel zwei Steuerfolgen aus:
- die Grundstückgewinnsteuer beim Veräusserer
- und die Handänderungssteuer beim Käufer.
Grundstücke unterliegen mit dem am 31.12. des Steuerjahres bzw. am End der Steuerpflicht mit ihrem letzten rechtskräftig geschätzten Verkehrswert der Vermögenssteuer. Einkünfte aus Vermietung oder Selbstnutzung (Eigenmietwert) unterliegen der Einkommenssteuer.
Grundstückgewinnsteuer
Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 131 StG). Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen seit dem Erwerb.
Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer wird nicht nur durch zivilrechtlichen Eigentumswechsel ausgelöst, sondern auch bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich wie eine Veräusserung eines Grundstücks wirken (wirtschaftliche Handänderung (§ 127 StG).
Steueraufschub
In gewissen Fällen wird die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Erbgang, Handänderung unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung von selbstgenutzem Wohneigentum etc. (§ 129 StG).
Grundstücke des Geschäftsvermögens
Veräusserungsgewinne aus Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen unterliegen der Einkommenssteuer.