Kontrollrechnung
Pauschalbesteuerte Personen haben jährlich eine Kontrollrechnung einzureichen. Diese hat folgende Werte zu beinhalten:
- das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Einkünfte;
- das in der Schweiz gelegene Fahrnis und deren Einkünfte;
- das in der Schweiz angelegte bewegliche Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und deren Einkünfte;
- Einkünfte der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen;
- Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen.
- Beansprucht die pauschalbesteuerte Person aufgrund eines von der Schweiz mit einem anderen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens für bestimmte Einkünfte gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern, sind diese Einkünfte in der Kontrollrechnung ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Steuerlast bei den Staats- und Gemeindesteuern muss mindestens gleich hoch angesetzt werden, wie die in der Kontrollrechnung nach dem ordentlichen Tarif berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttoertrag bzw. Bruttovermögen.
Bei der direkten Bundessteuer muss die Steuerlast mindestens gleich hoch angesetzt werden, wie die in der Kontrollrechnung nach dem ordentlichen Tarif berechneten Einkommenssteuern vom gesamten Bruttoertrag.