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Verrechnungssteuerrückerstattung

Ein Rückerstattungsanspruch haben Personen, welche im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten oder zufolge qualifizierten Aufenthaltes im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Voraussetzung ist zudem, dass die antragstellende Person die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und die Vermögenswerte, welche diese Einkünfte abwerfen, in ihrer Steuererklärung ordnungsgemäss und fristgerecht als Einkommen und Vermögen deklariert hat.

Der Rückerstattungsantrag ist mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Teil der Steuererklärung) bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem sich am Ende der Steuerperiode, in welcher die steuerbare Leistung fällig war, der tatsächliche Wohnsitz der steuerpflichtige Person befunden hat.

Im Kanton Thurgau wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar zurückerstattet. Die Steuerverwaltung Thurgau, Abteilung Natürliche Personen, prüft den Antrag auf Rückerstattung und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zahlungsanweisung durch die Abteilung Finanzen und Bezug.

Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist die antragstellende Person mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Natürliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen. Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde bei der Steuerrekurskommission  angefochten werden.