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Rückerstattung in Erbfällen

Fälligkeiten ab der Steuerperiode 2022

Erbinnen und Erben haben die Verrechnungssteuer auf ihren Erbschaftserträgen für Fälligkeiten ab der Steuerperiode 2022 in ihrem Wohnsitzkanton zurückzufordern (Art. 59 Abs. 2 VStV).

Die mit der Verrechnungsteuer belasteten Erträge aus der noch nicht verteilten Erbschaft sind dazu im Umfang der Erbquote im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der betreffenden erbenden Person in Spalte A (Erträge mit Verrechnungssteuerabzug) zu deklarieren. Nicht mit der Verrechnungssteuer belastete Ertragsanteile aus der unverteilten Erbschaft sind in Spalte B zu deklarieren.

Fälligkeiten bis und mit Steuerperiode 2021

Für Fälligkeiten bis und mit Steuerperiode 2021 ist von den erbenden Personen gemeinsam und unabhängig von ihren übrigen Anträgen der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen mit dem Formular S-167 zu stellen. Dieses Formular kann beim Gemeindesteueramt oder bei der Steuerverwaltung Thurgau bezogen werden. Es ist am letzten Wohnsitz der erblassenden Person einzureichen.

Die Ertragsanteile aus der unververteilten Erbschaft sind in der Steuererklärung der betreffenden erbenden Person im Umfang der Erbquote zu deklarieren.