Veranlagungsverfahren
Im Veranlagungsverfahren wird der massgebende Sachverhalt in Zusammenwirken von Veranlagungsbehörde und der steuerpflichtigen Person festgestellt. Da die steuerpflichtige Person ihre Verhältnisse am besten kennt, trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Die wichtigste Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im Veranlagungsverfahren besteht in der Pflicht zum Einreichen einer wahrheitsgemässen und vollständig ausgefüllten Steuererklärung. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der steuerpflichtigen Person kein Steuererklärungsformular zugestellt wurde. In diesem Fall hat sie bei der Veranlagungsbehörde ein Steuererklärungsformular zu verlangen. Die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht der steuerpflichtigen Person. Immerhin bildet die Selbstdeklaration die Grundlage der Veranlagung.
Detaillierte Informationen zum Veranlagungsverfahren finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 147 bis 171 und zu Rechtsmitteln, Berichtigung und Revision in den Weisungen zu den §§ 175 bis 179a des Steuergesetzes.