Steuerpflicht
Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (persönliche Zugehörigkeit).
Ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig, wenn sie
- Inhabende, Teilhabende oder Nutzniessende von Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten im Kanton sind;
- an Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder solchen wirtschaftlich gleichzustellende persönlichen Rechte haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig sein, etwa für in der Schweiz erzielte Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Eheleute sowie Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft werden gemeinsam besteuert. Mit Ausnahme des Erwerbs- und Ersatzeinkommen wird das Einkommen minderjähriger Kinder sowie ihr Vermögen bei den Inhabenden der elterlichen Sorge besteuert. Steuerpflichtige Personen werden erstmals selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in der sie mündig werden.
Detaillierte Informationen zur Steuerpflicht finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 7 bis 17 des Steuergesetzes.