Fristverlängerungen
Im Kanton Thurgau sind die Steuerämter der politischen Gemeinden zuständig für das Steuererklärungsverfahren und somit auch für die Fristerstreckung zur Einreichung von Steuererklärungen natürlicher Personen.
- Bei Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit ist das Gemeindesteueramt der Wohngemeinde zuständig.
- Bei Personen mit beschränkter Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit (ohne Wohnsitz im Kanton) ist das Gemeindesteueramt zuständig, in welcher der Grund für die beschränkte Steuerpflicht im Kanton liegt (Liegenschaftsort, Geschäftsort bei selbständiger Erwerbstätigkeit).
Für Fristerstreckungsgesuche wenden Sie sich bitte daher direkt an das zuständige Steueramt. Die Gemeinden bieten auf Ihren Websites die Möglichkeit, eine Fristverlängerung online über Internet zu beantragen:
Falls sie schriftlich ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung einreichen wollen, können Sie im Formular-Download unter der Rubrik "Natürliche Personen" das Formular Fristverlängerungsgesuch beziehen.
Die detaillierten Erfordernisse zur Fristverlängerung finden Sie in der Steuerpraxis unter StP 155 Nr. 2.