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Staats- und Gemeindesteuern

Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern für Einkommen und Vermögen erfolgt gesamthaft über die Steuerämter der Politischen Gemeinden. Die Steuern werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode. Die gesetzliche Zahlungsfrist für eine allfällige Nachforderung aus der Schlussrechnung beträgt 30 Tage.

Mit der Schlussrechnung werden auf der Grundlage der erfolgten Ratenzahlungen sowie der Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der steuerpflichtigen Person berechnet. Resultiert aus einer Schlussrechnung eine Nachforderung, beträgt die gesetzliche Zahlungsfrist 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist entsteht die Pflicht zur Verzinsung der Steuerforderung bzw. erfolgt die Berechnung eines Verzugszinses.

Bei Fragen bezüglich der Zahlung der Staats- und Gemeindesteuern wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Steueramt Ihrer Gemeinde.

Detaillierte Informationen zum Steuerbezug finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 188 bis 199 des Steuergesetzes.