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Juristische Personen

Gewinnsteuer

Beginn der Steuerpflicht

Frage:

An welchem Tag genau beginnt die Steuerpflicht einer neu gegründeten AG oder GmbH?

Antwort:

Die Steuerpflicht beginnt gemäss § 72 StG TG mit der Gründung. Bei Bargründungen stellt der Tag des Handelsregistereintrages den Beginn der Steuerpflicht dar, da dieser konstitutive Wirkung hat, d.h. die Kapitalgesellschaft mit HR-Eintrag ihre Rechtspersönlichkeit erlangt.

Bei Reorganisationen, wozu auch die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gehört, wird in der Regel nicht auf den HR-Eintrag abgestellt, sondern auf den Stichtag der Übernahmebilanz, sofern dieser zeitlich nicht mehr als 6 Monate vor dem HR-Eintrag liegt. Wird diese 6-Monats-Frist überschritten, wird in der Regel auf den HR-Eintrag abgestellt.

Bei einer Sachübernahmegründung ist zu unterscheiden, ob diese wirtschaftlich einer Bargründung oder einer Umwandlung nahekommt. Je nachdem ist der HR-Entrag oder der Stichtag der Übernahmebilanz massgebend für den Beginn der Steuerpflicht.

Ersatzbeschaffung

Frage:

Eine Aktiengesellschaft hat im 2020 ihre Betriebsliegenschaft mit einem Gewinn veräussert. Der Gewinn wurde ordnungsgemäss in der Erfolgsrechnung 2020 als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen. Im 2021 konnte die neue Betriebsliegenschaft bezogen werden. Greift der Ersatzbeschaffungstatbestand?

Antwort:

Gemäss § 80 StG i.V. mit § 31 StG können die stillen Reserven aus der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen zu Abschreibungen auf den als Ersatz erworbenen Anlagegütern verwendet werden. Voraussetzung dazu ist, dass die Ersatzgüter betriebsnotwendig sind und innert 2 Jahren für den gleichen Geschäftsbetrieb innerhalb der Schweiz angeschafft werden. Bei Grundstücken hat für die Geltendmachung der Ersatzbeschaffung die Reinvestition wieder in ein betriebsnotwendiges Grundstück zu erfolgen. Im Übrigen gilt gemäss § 76 StG das Massgeblichkeitsprinzip.

Im vorliegenden Fall kann der Ersatzbeschaffungstatbestand nicht mehr geltend gemacht werden, da der Gewinn aus der Veräusserung der Betriebsliegenschaft in der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung ausgewiesen wird. Finden Gewinnrealisation und Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftjahr statt, so hat die Gesellschaft für den Gewinn eine Ersatzbeschaffungsrückstellung zu buchen.

Gemäss Art. 960e Absatz 4 OR kann davon abgesehen werden,  überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen. Daraus folgt, dass handelsrechtlich kein zwingender Realisationstatbestand vorliegt.

Grundstückgewinn eines Vereins

Frage:

Ein steuerbefreiter gemeinnütziger Verein besitzt ein Einfamilienhaus, das ihm in der Vergangenheit einmal vermacht wurde. Dieses Einfamlienhaus kann nun mit Gewinn veräussert werden. Wie wird dieser Gewinn besteuert?

Antwort:

Kapitalgewinne auf Grundstücken, im Sinne von Wertzuwachsgewinnen, hat der Gesetzgeber von der subjektiven Steuerbefreiung ausgenommen. Gemäss § 126 Ziff. 4 StG unterliegt daher der Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung des Einfamilienhauses der Grundstückgewinnsteuer. Nicht besteuert werden dagegen wiedereingebrachte Abschreibungen. Sie bleiben steuerfrei, da sie nicht in den Bereich der Grundstückgewinnsteuer fallen.

Steuerbefreiung

Frage:

Wo ist ein Steuerbefreiungsgesuch einzureichen?

Antwort:

Eine Steuerbefreiung für eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die sich im Interesse des Kantons oder im allgemeinen schweizerischen Interesse öffentlichen, ausschliesslich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecken widmen und keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, erfolgt auf Gesuch durch das zuständige Departement des Regierungsrates.

Steuerlich zulässige Rückstellung

Frage:

Wir haben immer wieder Diskussionen um die steuerliche Zulässigkeit von in der Handelsbilanz verbuchten Rückstellungen. Wann gelten Rückstellungen im Steuerrecht als geschäftsmässig begründet?

Antwort:

Rückstellungen werden definiert als zulasten der Erfolgsrechnung gebildete Passiven, welche im Rechnungsjahr entstandenen Aufwand oder Verlust, dessen genaue Höhe oder Rechtsbestand jedoch noch nicht bekannt ist, berücksichtigen.

Gemäss § 76 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG e contrario gelten Rückstellungen steuerlich dann als zulässig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Diese Bestimmung ist eine Korrekturvorschrift zum Massgeblichkeitsprinzip, das in § 76 Abs. 1 StG enthalten ist.

Handelsrechtlich ist die Bildung stiller Reserven durch Rückstellungen nach wie vor zulässig (Art. 960e OR). Das Handelsrecht lässt damit Rückstellungen zu, die über das Mass hinausgehen, was das Steuerrecht als geschäftsmässig begründet betrachtet. Durch die gesetzliche Vorschrift, nur die geschäftsmässig begründeten Rückstellungen zu anerkennen, untersagt das Steuerrecht die Bildung stiller Reserven bei den Rückstellungen, wenngleich bei der Bildung jeweils ein gewisser Ermessensspielraum bestehen bleibt. Steuerrechtlich massgebend sind diejenigen Rückstellungen, die gemäss Art. 960e Abs. 2 OR zwingend zu verbuchen sind. Rückstellungen, die über das zwingend Notwendige des Handelsrechts hinaus verbucht werden, z.B. aufgrund eines zu grosszügig angewendeten Vorsichtsprinzips im Falle guten Geschäftsganges oder aus anderen Gründen, sind nicht geschäftsmässig begründet.

Aufwand- und Verlustrisiko müssen daher steuerlich genau begründet werden und nachgewiesen sein. Rückstellungen für nicht nachgewiesene Aufwand- und Verlustrisiken sind daher unzulässig und werden von der Steuerbehörde als versteuerte stille Reserven in der Steuerbilanz nachgeführt.

Verlustverrechnung bei Sitzverlegung

Frage:

Eine AG hat ihren Sitz per 30. November 2021 vom Kanton Zürich in den Kanton Thurgau verlegt. In den letzten Jahren hat sie jeweils Verluste erwirtschaftet. Können diese Verluste nach der Sitzverlegung im Kanton Thurgau geltend gemacht werden?

Antwort:

Gemäss Art. 25 Abs. 4 StHG können die verrechenbaren Verluste bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz im neuen Sitzkanton geltend gemacht werden. Ist der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in den Kanton Thurgau verlegt worden, können die verrechenbaren Verluste innerhalb der 7-jährigen Verlustverrechnungsperiode mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnet werden.

Kapitalsteuer

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Veranlagungsverfahren

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Steuerbezug

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