Verzeichnis der freiwilligen Zuwendungen
Aufgrund Ihres Suchbegriffs haben wir folgende Institutionen gefunden:
Institution | Abzug |
---|---|
Schiffsbergeverein, Romanshorn | 100 |
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- Mit (100) bezeichnete Institutionen sind selbständige Anstalten des Kantons und der Gemeinden oder andere juristische Personen, die ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und deshalb von der Steuerpflicht befreit sind.
Zuwendungen an mit (100) bezeichnete Institutionen sind grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig. - Mit (0/100) bezeichnete Institutionen verfolgen eine gemischte Zwecksetzung (teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. andere nicht steuerbefreite Zwecke).
Bei gemischter Zwecksetzung sind Zuwendungen nur dann abziehbar, wenn die Organisation für die verschiedenen Zwecke klar getrennte Rechnungen mit separaten Einzahlungskonti führt und der Spender die Zuwendung ausdrücklich auf das Konto des gemeinnützigen/öffentlichen Teils geleistet hat (was von diesem zu beweisen ist). - Zuwendungen an mit (0) bezeichnete Institutionen sind nicht abzugsfähig.
Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es enthält nur jene Institutionen, die zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Erneuerung des Verzeichnisses steuerbefreit und gemeldet sind.