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Freiwillige Zuwendungen

Die Steuerverwaltung Thurgau führt ein Verzeichnis von Institutionen betreffend Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen. Das Verzeichnis gibt Auskunft, bei welchen Institutionen freiwillige Zuwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Freiwillige Beiträge an Institutionen, die im Verzeichnis nicht aufgeführt sind, werden grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Vorbehalten bleibt der Nachweis der Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke im Sitzkanton (siehe auch unten). Das Verzeichnis ist unter folgendem Link verfügbar:

Freiwillige Zuwendungen für Wahlkampfkommitees, politische Aktivitäten wie (auch überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisationen wie Aktions- und Initiativkomitees sind dagegen auf keinen Fall steuerlich abzugsfähig.

Ausserkantonale Institutionen die in das kantonale Verzeichnis aufgenommen werden wollen, müssen ein entsprechendes Gesuch an die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung Thurgau richten. Dem Gesuch sind die Statuten, eine aktuelle Jahresrechnung und der Steuerbefreiungsentscheid des Sitzkantons beizulegen. Kantonale Institutionen werden nach einem gutgeheissenen Gesuch um Steuerbefreiung  (Steuerpraxis StP 75 Nr. 1) auf Wunsch in die Liste aufgenommen.