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Zeitliche Bemessung

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung, welche sich nach der Dauer der Steuerpflicht richtet, gilt das System der Gegenwartsbesteuerung. Die massgebenden Verhältnisse sind erst am Ende der Steuerperiode bekannt. Daher kann die definitive Veranlagung auch erst nach Abschluss der Steuerperiode erfolgen.

Massgebend für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe oder eingetragene Partnerschaft, erfolgt für die gesamte Steuerperiode eine gemeinsame Veranlagung. Sind die Eheleute oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner am Ende der Steuerperiode geschieden, rechtlich oder tatsächlich getrennt, erfolgt eine getrennte Veranlagung.

Detaillierte Informationen zur zeitlichen Bemessung finden Sie Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 55 bis 59 des Steuergesetzes.