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Erbschaft

Der Erbschafssteuer unterliegen alle Vermögensübergange aufgrund gesetzlichen Erbrechts oder der Verfügung von Todes wegen. Steuerpflichtig ist die Erbin bzw. der Erbe im Umfang der Erbquote. Die Vermächtnisnehmerin bzw. der Vermächtnisnehmer ist im Rahmen der erhaltenen Zuwendung steuerpflichtig.

Erhaltene Erbschaften und Ansprüche aus unverteilten Erbschaften sind auf Seite 4 der persönlichen Steuererklärung in der Steuerperiode des Erbgangs im Rahmen der Erbquote zu deklarieren. Vermögens- und Ertragsanteile aus unverteilten Erbschaften unterliegen bei den Erbinnen und Erben ab dem Erbgang (Todesdatum) der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer.

Die geschuldeten Steuern können Sie unter folgendem Link berechnen: