Vermögenssteuer
Gegenstand der allgemeinen Vermögenssteuer bildet grundsätzlich das gesamte Reinvermögen. Zum steuerbaren Vermögen gehören
- bewegliche und unbewegliche Sachen;
- Vermögenswerte mit Nutzniessungsrecht;
- Vermögenswerte der gemeinsam besteuerten Personen (Ehemann/Ehefrau, Parnterinnen/Partner in eingetragener Partnerschaft) sowie der minderjährigen Kinder
- Vermögenswerte mit nicht offengelegtem Treuhandverhältnis.
Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezogen. Vom Reinvermögen können zur Berechnung des steuerbaren Vermögens die Steuerfreibeträge abgezogen werden, welche sich nach den persönlichen Verhältnissen richten.
Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind:
- der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände;
- anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche.
Detaillierte Informationen zur Vermögenssteuer finden Sie Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 41 bis 53 des Steuergesetzes.