Direkt zum Inhalt springen

Vermögenssteuer

Gegenstand der allgemeinen Vermögenssteuer bildet grundsätzlich das gesamte Reinvermögen. Zum steuerbaren Vermögen gehören

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezogen. Vom Reinvermögen können zur Berechnung des steuerbaren Vermögens die Steuerfreibeträge abgezogen werden, welche sich nach den persönlichen Verhältnissen richten.

Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind:

Detaillierte Informationen zur Vermögenssteuer finden Sie Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 41 bis 53 des Steuergesetzes.