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Veranlagung und Rechnungsstellung

Veranlagung

Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt gemäss § 64 Absatz 1 PBG 20 % des Bodenmehrwertes. Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der rechtskräftigen Zuweisung zu einer Bauzone. Die Steuerverwaltung nimmt dazu eine amtliche Liegenschaftenschätzung gemäss Schätzungsverordnung vor.

Rechnungsstellung

Sobald die Liegenschaftenschätzung nach Umzonung in Rechtskraft erwachsen ist, legt die Steuerverwaltung, die Mehrwertabgabe provisorisch fest und stellt diese den abgabepflichtigen Personen zu.

Sofern bei der Steuerverwaltung nicht innert 30 Tagen eine Rückmeldung zur provisorischen Mehrwertabgabe-Veranlagung eingeht, erfolgt die definitive Veranlagung mit Rechnungsstellung.

Innert dreissig Tagen seit Zustellung der definitiven Mehrwertabgabe-Veranlagung mit Rechnungsstellung kann die abgabepflichtige Person oder deren Vertreter/in schriftlich Rekurs erheben.

Rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgaben werden fällig bei Handänderung oder Rechtskraft des Erschliessungsprojektes oder Rechtskraft der Baubewilligung.